LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2011
9 Ta 144/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 126/08

Berücksichtigung von Kraftfahrzeugausgaben und Schulden bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsordnung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 144/11

DRsp Nr. 2011/16619

Berücksichtigung von Kraftfahrzeugausgaben und Schulden bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsordnung im Nachprüfungsverfahren

1. Ausgaben für ein Kraftfahrzeug (Versicherung und Steuer) können weder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO (mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) noch nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden, wenn die Partei keinerlei Angaben dazu macht, dass sie ein Kraftfahrzeug benötigt und ihre berufsbedingten Fahrten durch die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel abgedeckt sind. 2. Sind für eine Darlehensverbindlichkeit keine regelmäßigen Zahlungen nachgewiesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei eine regelmäßige monatliche Belastung trifft. 3. Wenn die Partei in Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue Verbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter begründet ("Hifi/Elektrogeräte"), geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011, Az. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: