LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2010
L 10 R 3082/07
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 13; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 56; SGB VI § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 630/06

Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei einer Erziehung im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 10 R 3082/07

DRsp Nr. 2010/14255

Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei einer Erziehung im Ausland

1. Eine Erziehung im Ausland steht einer Erziehung im Inland i.S. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auch bei einem Grenzgänger gleich; die Einschränkung auf Entsandte in § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI ist mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht nicht zu vereinbaren (EuGH, Urteil vom 23.11.2000 C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14). 2. Pflichtbeiträge i.S. des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI "während der Erziehung im Ausland" führen nicht nur für die Dauer der entsprechenden Beschäftigung, sondern auch für die Zeit nach Aufgabe dieser Beschäftigung zu einer Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI. Dies gilt erst recht, wenn die Pflichtbeiträge während der Erziehung im Inland geleistet wurden und die Erziehung nach Ende der Beschäftigung und Wohnsitzverlegung ins Ausland dort fortgesetzt wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.04.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 verurteilt, auch die Zeit der Kindererziehung für die Zeit vom 31.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 01.02.1996 bis 30.06.2000 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.