LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2011
L 13 R 3370/09
Normen:
FRG § 22; SGB VI § 256c; SGB VI Anl. 13;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 302/09

Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten eines Facharbeiters unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anl. 13 zum SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 13 R 3370/09

DRsp Nr. 2011/15609

Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten eines Facharbeiters unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anl. 13 zum SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich an die Erfüllung von benannten formellen Qualifikationsmerkmalen und an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit (hier: Einstufung eines Beschäftigten in Rumänien nach einer Zeit der Berufstätigkeit, dem Absolvieren eines Qualifizierungskurses und nach Ablegen einer Facharbeiterprüfung mit dem Facharbeiterbrief "carnet de muncitor califikat in die Qualifikationsgruppe 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch in der Berufungsinstanz zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 22; SGB VI § 256c; SGB VI Anl. 13;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum anstelle der Qualifikationsgruppe 5.