Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch in der Berufungsinstanz zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum anstelle der Qualifikationsgruppe 5.
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