Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 4; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 5;
Fundstellen:
NZA 2011, 1119
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 91/09
ArbG Lübeck, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen ö.D. 4 Ca 2892 b/08
Berücksichtigung von in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung
BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 578/09
DRsp Nr. 2011/5271
Berücksichtigung von in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung
Orientierungssätze:1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V werden Stufenlaufzeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind und dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, bei einer Höhergruppierung nicht mitgenommen. Die Stufenlaufzeit beginnt vielmehr nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen.2. Soweit es in einzelnen Entgeltgruppen und Entgeltstufen durch den als Folge des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V eintretenden zeitversetzten Stufenaufstiegs zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommen kann, ist dies mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar.
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