LSG Hamburg - Urteil vom 04.02.2015
L 4 AS 394/13
Normen:
SGB II § 116 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 27; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3892/12

Berücksichtigung von Fortbildungskosten zur Osteopathin bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB IINotwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung

LSG Hamburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 394/13

DRsp Nr. 2015/3511

Berücksichtigung von Fortbildungskosten zur Osteopathin bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II Notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung

1. Der Absetzungsmöglichkeit durch § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist insofern ein enger Rahmen gesetzt, als im SGB II eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens gefordert wird. 2. Im Recht der Grundsicherung sind mithin nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten zu berücksichtigen, während es beispielsweise das Steuerrecht genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. 3. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen kann allerdings geboten sein, wenn dies durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen, geboten ist. 4. Im Einzelfall könne auch Weiter- und Fortbildungskosten notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sein. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Ausbildungskosten ist dann deren Verknüpfung mit der während und im Rahmen der Ausbildung erfolgenden Tätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2013 geändert: Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.