LAG Hamm - Beschluss vom 06.03.2012
14 Ta 48/12
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2; SGB XII § 82 -DVO § 3 Abs. 6; § 114; ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3969/09

Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 14 Ta 48/12

DRsp Nr. 2012/7845

Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 Euro sind als Fahrtkosten vom Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen. Es bleibt weiterhin offen, ob die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe Anwendung findet. 2. Neben diesen Fahrtkosten sind die für die Anschaffung eines Pkws zu zahlenden Kreditraten als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. 3. Generelle Voraussetzung einer Berücksichtigung von Kreditraten aus einem Kfz-Kauf als besondere Belastung ist, dass die Anschaffung des Fahrzeugs im Hinblick auf Anlass und Höhe sowie dem Verhältnis zum laufenden Einkommen angemessen ist. 4. Für die Absetzbarkeit von Kreditraten aus der angemessenen Anschaffung eines Pkws vor dem Zeitpunkt, in dem die Prozessführung absehbar war, ist die berufliche Nutzung des Fahrzeugs keine Voraussetzung.