Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2010.
Der am 02.09.1956 geborene, verheiratete und kinderlose Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2010 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war, war vom 01.03.1999 - 28.02.2010 als Servicetechniker bei der S. GmbH (S GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einer arbeitgeberseitigen, personenbedingten Kündigung vom 27.10.2009 mit dem 28.02.2010.
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