LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2010
8 Sa 2074/09
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5396/09

Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Berechnung der Betriebsrente; unbegründete Zahlungsklage bei nicht leistungsbezogenen Bonuszahlungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 2074/09

DRsp Nr. 2010/16483

Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Berechnung der Betriebsrente; unbegründete Zahlungsklage bei nicht leistungsbezogenen Bonuszahlungen

1. Unter leistungsbezogenen Vergütungen sind solche Entgelte zu verstehen, die von der Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängen; Leistung ist dabei nicht allein die eigentliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sein Kraftaufwand, die Geschwindigkeit seines Handelns, seine Geschicklichkeit oder sonstige arbeitsrelevanten Fähigkeiten, sondern kann auch der bloße Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, selbst dann, wenn er nur mittelbar auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückgeführt werden kann. 2. Von einer leistungsbezogenen Vergütung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie vom Arbeitsverhalten des Mitarbeiters beeinflusst wird; Vergütungen, die vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit nicht von einer Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers abhängen, gehören nicht zu den leistungsbezogenen Entgelten. 3. Werden in einer Ruhegeldordnung Begriffe verwendet, die im Gesetz einen festen Inhalt haben (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG), gilt dieser grundsätzlich auch für die Ruhegeldordnung.