BAG - Urteil vom 23.02.2011
4 AZR 214/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte/KAH) § 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte/KAH) § 12; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte/KAH) § 16; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte/KAH) § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 1384
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 47/08
ArbG Hamburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 489/07

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten beim Tätigkeitsaufstieg wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter; Voraussetzungen für die Schließung einer unbewussten Tariflücke durch die Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 214/09

DRsp Nr. 2011/10760

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten beim Tätigkeitsaufstieg wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter; Voraussetzungen für die Schließung einer unbewussten Tariflücke durch die Rechtsprechung

Orientierungssätze: 1. Wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe eine Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe desselben Tarifvertrages vorsieht, können auf eine tariflich vorgeschriebene Tätigkeitszeit nur solche Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert war. Dies setzt die Geltung des fraglichen Tarifvertrages voraus. 2. Der Tätigkeitsaufstieg wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter in der Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte/KAH erfolgt "nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1". Das setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit die des TV-Ärzte/KAH voraus. Eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dessen Inkrafttreten haben die Tarifvertragsparteien nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Entgeltstufen vorgesehen, nicht aber für die Bestimmung der Entgeltgruppen.