LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.11.2016
L 2 R 328/16
Normen:
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); AltTZG (1996) § 4; SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI § 70 Abs. 4 S. 1-2; SGB VI § 118 Abs. 1; SGB VI § 123 Abs. 3; SGB VI § 161; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 5; SGB VI § 194 Abs. 1 S. 1-3; SGB VI § 272a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 163/14

Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Belehrung eines Versicherten über das durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht im Hinblick auf die Heranziehung der Beiträge bei der Rentenberechnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 2 R 328/16

DRsp Nr. 2017/686

Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Belehrung eines Versicherten über das durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht im Hinblick auf die Heranziehung der Beiträge bei der Rentenberechnung

1. §§ 163 Abs. 5 SGB VI, 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG geben für Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, lediglich Mindestbeiträge für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung vor; der Arbeitgeber ist berechtigt, auch höhere Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, soweit damit nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. 2. Im Rahmen der gebotenen Belehrung eines Versicherten über das diesem durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht hat der Rentenversicherungsträger hinreichend deutlich zu erläutern, dass bei einer Option für eine Heranziehung der vom Arbeitgeber gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI für abgelaufene Zeiträume zu erstattenden gesonderten Meldung bei der Rentenberechnung ohne weitere inhaltliche Prüfung der rechnerische Durchschnittswert der für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen wird.