LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2011
L 1 R 27/08
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 391/06

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen L 1 R 27/08

DRsp Nr. 2012/4591

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Anwendungsbereich von § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet) bleibt im Einzelnen unklar, zumal es Arbeitslosigkeit als Massenphänomen von Mitte der 1950er Jahre an vor dem Hintergrund der ökonomischen, politischen und rechtlichen Verhältnisse der DDR nicht mehr gab; dies gebietet, bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit einen strengen Maßstab zugrunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Zeit vom 2. August 1980 bis zum 28. Februar 1990 als Zeit der Arbeitslosigkeit und damit als Anrechnungszeit nach § 252a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).