Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Zeit vom 2. August 1980 bis zum 28. Februar 1990 als Zeit der Arbeitslosigkeit und damit als Anrechnungszeit nach § 252a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
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