Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2001 und 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18. Februar 1980 bis zum 19. Januar 1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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