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Die klagende Gesellschaft betreibt ein Pflegeheim in Schleswig-Holstein mit 37 Pflegeplätzen in Einzelzimmern und 46 Pflegeplätzen in Zweibettzimmern. Eine öffentliche Investitionskostenförderung erfolgt nicht. Vielmehr erhalten bedürftige Heimbewohner ein sog Pflegewohngeld nach Landesrecht.
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