BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 3 P 2/05 R
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1 § 82 Abs. 3 § 82 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 126
NZS 2007, 94
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 P 5/03 - 17.12.2004,
SG Kiel, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 75/00

Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebäude und von Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheimes in landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 3 P 2/05 R

DRsp Nr. 2006/23486

Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebäude und von Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheimes in landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen

Aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 SGB XI ergibt sich weder eine Berechnung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen anhand des Herstellungs- bzw Anschaffungswertes noch anhand der Wiederbeschaffungskosten. Herstellung, Anschaffung und Wiederbeschaffung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern werden dort lediglich in einer Aufzählung ohne zwingende Gewichtung genannt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1 § 82 Abs. 3 § 82 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die klagende Gesellschaft betreibt ein Pflegeheim in Schleswig-Holstein mit 37 Pflegeplätzen in Einzelzimmern und 46 Pflegeplätzen in Zweibettzimmern. Eine öffentliche Investitionskostenförderung erfolgt nicht. Vielmehr erhalten bedürftige Heimbewohner ein sog Pflegewohngeld nach Landesrecht.