Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 2014 werden aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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