Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Dezember 2004 sowie der Bescheid vom 2. März 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001 aufgehoben, soweit hiermit vom Kläger die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) verlangt wird.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte vom Kläger die Zahlung von weiteren Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 64.231,14 DM (32.840,86 EUR) für die von diesem für Wochenendeinsätze seiner Bediensteten gezahlte Vergütung verlangen kann.
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