LAG Hamm - Beschluss vom 01.07.2015
14 Ta 6/15
Normen:
§ 117, § 118 Abs. 2 Satz 4, § 119 Abs. 1, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 628/14

Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen Versagung der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 6/15

DRsp Nr. 2015/13567

Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen Versagung der Prozesskostenhilfe

1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen.2. Treten Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bewilligungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) ein, sind Belastungen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsentscheidung bereits vorhanden, jedoch nicht angegeben oder belegt worden waren, in die Prüfung der Bedürftigkeit mit einzubeziehen.3. Unabhängig von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schließt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus, solange es vor Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, vorgetragen wird; § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist keine generelle Ausschlussfrist (Änderung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. LAG Hamm, 2. November 2009, 14 Ta 109/09, [...], Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, [...], Rn. 16; entgegen BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415).