LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2015
L 32 AS 1688/15 B ER
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 12758/15

Berücksichtigung mehrerer Darlehen bei der Berechnung der Höhe von SGB-II-LeistungenKumulationsverbot

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 32 AS 1688/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14809

Berücksichtigung mehrerer Darlehen bei der Berechnung der Höhe von SGB-II -Leistungen Kumulationsverbot

1. Die Tilgung für mehrere Darlehen ist insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. 2. Das ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats in verfassungskonformer Auslegung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II; diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Wortlaut, allerdings kann dieser so gelesen werden, da das Wort "Rückzahlungsanspruch" im Plural steht und damit implizit auch Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehen umfasst, das Wort "Aufrechnung" aber im Singular steht. 3. Es entspricht der Wertung, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, wonach im Fall der Tilgung eines Darlehens durch Einbehalt von 10 % der Regelleistung durch den Grundsicherungsträger in Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. 4. Dies ist mit einer 10 % des Regelbedarfs übersteigenden Aufrechnung bei Kumulation der Aufrechnungen aus Rückzahlungsverpflichtungen bei mehreren Darlehen nicht zu vereinbaren.