LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2018
L 9 SO 521/16
Normen:
SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 242/14

Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen von SGB-XII-LeistungenLaktoseintoleranz und GlutenunverträglichkeitVoraussetzung für die Gewährung eines MehrbedarfesAmtsermittlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 521/16

DRsp Nr. 2018/10846

Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen von SGB-XII -Leistungen Laktoseintoleranz und Glutenunverträglichkeit Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfes Amtsermittlungspflicht

1. Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. 2. Eine kostenaufwändige Ernährung besteht grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der vom Regelbedarf bereits gedeckten Vollkost abweichenden Ernährungsform.3. Zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.4. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe lediglich eine wichtige Orientierungshilfe aber kein antizipiertes Sachverständigengutachten sind.

Tenor