LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2011
L 1 U 2751/11
Normen:
SGB IV § 18d Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; SGB VII § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 272
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2317/10

Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs während der Dauer einer Sperrzeit bei der Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 1 U 2751/11

DRsp Nr. 2011/20110

Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs während der Dauer einer Sperrzeit bei der Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Für die Berücksichtigung von nach dem SGB III eingetretenen Sperrzeiten im Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine gesetzliche Grundlage. 2. Eine Einkommensanrechnung wegen eines nur dem Grunde nach bestehenden fiktiven Arbeitslosengeld-Anspruchs während der Dauer einer Sperrzeit ist nach § 65 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 18d Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 SGB IV nicht vorzunehmen, da Voraussetzung einer Anrechnung nach diesen Vorschriften die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 18d Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; SGB VII § 65 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Witwenrente für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 im Streit.