1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Witwenrente für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 im Streit.
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