1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.06.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Beschwerdewert wird auf 417,00 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß §
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 23.02.2015 bei der Beklagten als Qualitätsprüfer zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 2.195,09 € beschäftigt war, gegen eine ordentliche Kündigung vom 14.12.2015 zum 15.01.2016 und verlangte für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Qualitätsprüfer zu verurteilen.
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