LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2008
L 3 R 422/06
Normen:
SGB VI § 248 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; StGB DDR § 252 Abs. 3; WehrdG § 13 Abs. 4; WehrdG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 10 R 352/05 - 11.7.2006,

Berücksichtigung einer Strafarrestzeit während des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen L 3 R 422/06

DRsp Nr. 2009/23482

Berücksichtigung einer Strafarrestzeit während des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nicht zu den Pflichtbeitragszeiten des Wehrdienstes aufgrund gesetzlicher Pflicht nach § 248 Abs. 1 SGB VI zählen die den Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee verlängernden Zeiten eines Strafarrestes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Juli 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 248 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; StGB DDR § 252 Abs. 3; WehrdG § 13 Abs. 4; WehrdG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von drei Monaten Strafarrest während des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) als Pflichtbeitragszeit.