BSG - Urteil vom 09.12.1997
10 RAr 5/97
Normen:
AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1998, 504
ZIP 1998, 481

Berücksichtigung einer Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes

BSG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 10 RAr 5/97

DRsp Nr. 1998/19176

Berücksichtigung einer Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes

1. Die Sonderzahlung läßt sich nach dem "Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens (Sonderzahlung) in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, im Land Nordrhein-Westfalen für die Landesteile Westfalen und Lippe, für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, gültig ab 1.1.1989, für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie" als Arbeitsentgelt den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen.2. Die Sonderzahlung ist auch dann nur zu 3/12 bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Tarifvertrag in voller Höhe im Konkursausfallgeld-Zeitraum fällig wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ;

Gründe: