LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2011
L 5 KR 149/10
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; StVollzG §§ 56ff;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 87/09

Berücksichtigung einer Familienversicherung mit Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Strafhaft als Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 149/10

DRsp Nr. 2012/5946

Berücksichtigung einer Familienversicherung mit Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Strafhaft als Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner

Im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist eine Familienversicherung auch dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Leistungsanspruch aus dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wegen des Erhalts von Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz geruht hat.

Im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist eine Familienversicherung auch dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Leistungsanspruch aus dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wegen des Erhalts von Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz geruht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.6.2010 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR am 3.7.2001 begann.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;