Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 97,50 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage
mit der Begründung abgelehnt, er sei hinsichtlich der Gebührenfestsetzung gegenüber dem Antragsteller zu 2) unzulässig, weil es insoweit zunächst eines erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurft hätte. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 8.8.2018 insoweit bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen für den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG lägen ebenso vor wie jene für die Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß §§
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|