LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2011
L 31 R 241/11
Normen:
EStG § 7g; SGB III § 141; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 1673/10

Berücksichtigung einer Ansparrücklage als maßgeblichen Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 31 R 241/11

DRsp Nr. 2011/19767

Berücksichtigung einer Ansparrücklage als maßgeblichen Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die Rentenversicherungsträger haben bei der Berechnung des maßgeblichen Hinzuverdienstes das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen zu berücksichtigen. 2. Die Ansparrücklage/Ansparabschreibung ist daher in dem Jahr als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie aufgelöst und damit steuerrechtlich als Einkommen berücksichtigt wird. Auf den Zeitpunkt bzw das Jahr, in dem sie erarbeitet und zurückgestellt wird, kommt es dagegen nicht an. 3. Die vom BSG zu § 141 SGB III entwickelten Grundsätze sind im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g; SGB III § 141; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers für das Jahr 2007 und eine Rückforderung der Beklagten für dieses Jahr wegen der Anrechnung von Einkommen.