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Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1996.
Der 1949 geborene, keiner Kirche angehörende Kläger bezog von der Beklagten Anschluss-Alhi. Auf einen Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte Alhi ab 1. April 1996, bei deren Bemessung die Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender, das Arbeitsentgelt vermindernder gesetzlicher Abzug berücksichtigt wurde (Bescheid vom 12. April 1996; Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1996; Bescheide vom 2. Mai 1997 und 27. April 1998).
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