VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2016
4 ZB 16.948
Normen:
KitaGebS § 6 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. d) S. 1-2; EStG § 3 Nr. 67a; EStG § 22 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; EStG § 3 Nr. 24;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.01.2016

Berücksichtigung des Elterngeldes als Teil der Einkünfte des Gebührenschuldners bzgl. Gebührenermäßigung der Kindertageseinrichtung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 4 ZB 16.948

DRsp Nr. 2016/14599

Berücksichtigung des Elterngeldes als Teil der Einkünfte des Gebührenschuldners bzgl. Gebührenermäßigung der Kindertageseinrichtung

Elterngeld kann im Rahmen einer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung zu den anrechenbaren Einkünftengehören und daher bei Entscheidungen über eine Gebührenermäßigung zu berücksichtigen sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.884 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KitaGebS § 6 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. d) S. 1-2; EStG § 3 Nr. 67a; EStG § 22 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; EStG § 3 Nr. 24;

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2016 hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.