Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für den vollstationären Heimplatz der Klägerin ein Pflegewohngeld zu bewilligen, das für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 über 16,47 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 24. Juni 2013 über einen Monatsbetrag von 297,85 € hinausgeht.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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