LAG Köln - Beschluss vom 19.03.2015
11 Ta 41/15
Normen:
§ 115 I ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/14

Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 41/15

DRsp Nr. 2015/6762

Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der aufgrund des Gesamteinkommens ermittelte Wohnkostenanteil des Ehepartners ist jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn diesem nicht einmal der allgemeine Freibetrag verbleiben würde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.03.2014 - 1 Ca 346/14 - dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Normenkette:

§ 115 I ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.