LAG Köln - Beschluss vom 22.07.2010
5 Ta 186/10
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2736/08

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung

LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 186/10

DRsp Nr. 2010/16857

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung

Bei der Festsetzung der Kosten kann die Umsatzsteuer nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller ausdrücklich versichert, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.02.2010 dahingehend abgeändert, dass die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.918,40 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2009 festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 6/7 der Kläger und zu 1/7 die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.02.2010 (Bl. 257 d. A.).

Nachdem die Berufung des Klägers mit Berufungsurteil vom 03.08.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen worden war, beantragte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Kostenfestsetzung mit ihrem Antrag vom 01.09.2009 (Bl. 250 d. A.). In dem Antrag hieß es:

"Die Antragstellerin ist vorsteuerabzugsberechtigt."

Beantragt wurde die Festsetzung von Kosten in einer Gesamtsumme von 2.282,90 -, die sich aus Kosten in Höhe von 1.918,40 - sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % = 364,50 - zusammensetzte.