I. Streitig ist, ob die von der Beklagten geschuldete Vergütung für Sondennahrung die Umsatzsteuer zum ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatz einschließt.
Die Klägerin betreibt einen Handel mit medizinisch-technischen Produkten. Unter anderem versorgt sie auf Grundlage eines Rahmenvertrages Versicherte der Beklagten auf ärztliche Verordnung mit Sondennahrung. In dem Rahmenvertrag sind die maßgebenden Preise festgelegt und zudem ist bestimmt: "Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden." (Anlage 1 des Vertrages über die Abgabe von Produkten der künstlichen Nahrung vom 19.6.2000 - im Folgenden: Rahmenvertrag). Die Klägerin war bis Ende Juni 2003 davon ausgegangen, dass auf Sondennahrung die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 vH abzuführen ist.
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