BSG - Beschluss vom 11.01.2018
B 10 EG 11/17 B
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 436/16
SG Gotha, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 141/13

Berücksichtigung der Sonderzahlung einer Sparkasse bei der ElterngeldbemessungFehlende grundsätzliche Bedeutung von auslaufendem RechtFortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 11/17 B

DRsp Nr. 2018/10873

Berücksichtigung der Sonderzahlung einer Sparkasse bei der Elterngeldbemessung Fehlende grundsätzliche Bedeutung von auslaufendem Recht Fortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Im Falle auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache regelmäßig nicht anzunehmen.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Elterngeld der Klägerin für ihre im August 2012 geborene Tochter eine ihr gewährte Sparkassen-Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.