Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Elterngeld der Klägerin für ihre im August 2012 geborene Tochter eine ihr gewährte Sparkassen-Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.
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