LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2015
21 Ta 1277/15
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 545/15

Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 21 Ta 1277/15

DRsp Nr. 2017/3165

Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren

1. Eine nachträglich eingetretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Prozesskostenhilfepartei ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist. 2. Aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist die Berücksichtigung jedenfalls dann, wenn die Prüfung einer weiteren Ratenzahlungsverpflichtung ohne zusätzliche aufwendige Ermittlungen möglich ist.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2015 - 5 Ca 545/15 - teilweise abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe:

I.

Der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung.