I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung entstandener Kosten im Rahmen der Kostenausgleichung.
Die Parteien hatten einen Rechtsstreit geführt, den sie durch Vergleich vom 27.4.2005 vor dem Landesarbeitsgericht (3 Sa 617/04) beendet haben. Die Kostenregelung im Vergleich lautet:
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