OVG Sachsen - Beschluss vom 03.02.2011
1 A 416/10
Normen:
EG Art. 18; BAföG § 5; BAföG § 6; BAföG § 11 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 626/09

Berücksichtigung der im Vertrag über die Europäischen Union und in den Durchführungsschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Hinblick auf die Förderung des Lebensunterhalts und der Ausbildung von Studenten

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 1 A 416/10

DRsp Nr. 2011/5058

Berücksichtigung der im Vertrag über die Europäischen Union und in den Durchführungsschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Hinblick auf die Förderung des Lebensunterhalts und der Ausbildung von Studenten

Die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Fernstudium eines im Inland wohnenden Auszubildenden an einem Fernlehrinstitut im Ausland kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. April 2010 - 4 K 626/09 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

EG Art. 18; BAföG § 5; BAföG § 6; BAföG § 11 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe