OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2010
12 A 1440/09
Normen:
BAföG § 29 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3;

Berücksichtigung der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG i.R.d. ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung; Abzug der Freibeträge vom Vermögen vor der Prüfung einer unbilligen Härte i.R.d. ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 12 A 1440/09

DRsp Nr. 2011/9289

Berücksichtigung der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG i.R.d. ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung; Abzug der Freibeträge vom Vermögen vor der Prüfung einer unbilligen Härte i.R.d. ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 29 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.