LAG Köln - Urteil vom 29.06.2009
5 Sa 22/09
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 500
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 323/08

Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung insolvenzgesicherter Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 22/09

DRsp Nr. 2009/22310

Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung insolvenzgesicherter Betriebsrente

Für die Berechnung der Höhe einer insolvenzgesicherten Betriebsrente ist nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu berücksichtigen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2008 - 15 Ca 323/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem beklagten P über die Höhe der insolvenzgeschützten Betriebsrente.

Der am 24.10.1943 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 44 f. d. A.) bei der Firma M & C als Prokurist seit dem 01.12.1976 beschäftigt.

Bei der Firma M existierte ein betriebliches Versorgungswerk (Bl. 6 ff. d. A.), das den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusprach.

Mit Schreiben vom 25.07.1979 (Bl. 46 d. A.) an den Kläger sagte die Firma M dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. In dem Schreiben hieß es:

Es gilt unsere Versorgungsordnung vom 15.09.1971, jedoch mit Abweichung, dass die Wartezeit nach Abschnitt III (II. Teil der Versorgungsordnung) nach 30 Monaten anarechenbarer Dienstzeit (also am 01.06.1979) als erfüllt gilt."