Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Beklagte am 29.09.2004 aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2004 ausgesprochen hat.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 (Bl. 126 - 128 d. A.) Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2004 nicht beendet wird.
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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