LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2009
L 14 R 377/08
Normen:
SGG § 138;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 R 129/07

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Urteil durch das Berufungsgericht im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 14 R 377/08

DRsp Nr. 2009/15909

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Urteil durch das Berufungsgericht im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Berufungsgericht darf offenbare Unrichtigkeiten in einem angefochtenen Urteil im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel berichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. April 2008 (richtig: 22. April 2008) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 138;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der am 1953 geborene Kläger hat von September 1968 bis zum Frühjahr 1972 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Anschluss daran war er bis 1973 als Lkw-Mechaniker tätig. Nach Zeiten des Wehrdienstes war der Kläger zuletzt vom 21. April 1975 bis 19. Februar 2003 als Kfz-Mechaniker und LKW-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, wobei es sich hierbei nach Auskunft des Arbeitgebers vom 14. März 2003 um Tätigkeiten handelte, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet werden.