LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2007
9 Sa 1835/06
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 52 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 459/05

Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses auf Basis eines Zwischenzeugnisses - Bindung der Arbeitgeberin an Zwischenzeugnis - unberechtigter Hinweis auf Widerruf der Prokura

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1835/06

DRsp Nr. 2007/17822

Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses auf Basis eines Zwischenzeugnisses - Bindung der Arbeitgeberin an Zwischenzeugnis - unberechtigter Hinweis auf Widerruf der Prokura

»1. Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, "der Arbeitnehmer erhalte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf Basis des Zwischenzeugnisses formuliert", verpflichtet den Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen. Der Wortlaut des Zwischenzeugnisses ist der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzuführen.«

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 52 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der am 15.07.1957 geborene Kläger war seit 1981 bei der Creditreform A-Stadt K. KG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31.03.1989 zu Grunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 6, 7) d. A.:

"1.

Herr C., der seit 1981 in der Firma im Anstellungsverhältnis tätig ist, wird mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Prokuristen bestellt.