Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2012 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der klarstellende Tenor in I. um eine Ziffer 3 ergänzt wird, die wie folgt lautet:
"Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen."
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 -
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