Berichtigung einer Vorschlagsliste bei Wegfall der Wählbarkeit einer Kandidatin nach Einreichung der Liste und vor Ablauf der Einreichungsfrist; unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl
LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 2/10
DRsp Nr. 2010/12106
Berichtigung einer Vorschlagsliste bei Wegfall der Wählbarkeit einer Kandidatin nach Einreichung der Liste und vor Ablauf der Einreichungsfrist; unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl
1. Werden keine Rechtsverstöße benannt, welche die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen könnten, stellt das Gesetz mit dem Wahlanfechtungsverfahren in § 19BetrVG allein das Instrument der Wahlanfechtung zur Verfügung, in dessen Rahmen die durchgeführte Betriebsratswahl bis zu ihrer Kassation als wirksam zu behandeln ist; diese gesetzliche Vorgabe kann nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Wahldurchführung unterlaufen werden.2. Aus § 19 Abs. 1BetrVG ergibt sich, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift berichtigt werden kann (".. und eine Berichtigung nicht erfolgt ist"); eine Beschränkung der Berichtigung auf bestimmte Verstöße oder offenbare Unrichtigkeiten ist nicht ersichtlich.
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