LAG Chemnitz - Beschluss vom 22.04.2010
2 TaBVGa 2/10
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 7 Abs. 2 S. 2; WO § 10 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen - - , vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 6001/10

Berichtigung einer Vorschlagsliste bei Wegfall der Wählbarkeit einer Kandidatin nach Einreichung der Liste und vor Ablauf der Einreichungsfrist; unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl

LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 2/10

DRsp Nr. 2010/12106

Berichtigung einer Vorschlagsliste bei Wegfall der Wählbarkeit einer Kandidatin nach Einreichung der Liste und vor Ablauf der Einreichungsfrist; unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl

1. Werden keine Rechtsverstöße benannt, welche die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen könnten, stellt das Gesetz mit dem Wahlanfechtungsverfahren in § 19 BetrVG allein das Instrument der Wahlanfechtung zur Verfügung, in dessen Rahmen die durchgeführte Betriebsratswahl bis zu ihrer Kassation als wirksam zu behandeln ist; diese gesetzliche Vorgabe kann nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Wahldurchführung unterlaufen werden. 2. Aus § 19 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift berichtigt werden kann (".. und eine Berichtigung nicht erfolgt ist"); eine Beschränkung der Berichtigung auf bestimmte Verstöße oder offenbare Unrichtigkeiten ist nicht ersichtlich.