LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2015
12 Sa 511/13
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des Prozessbevollmächtigten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 511/13

DRsp Nr. 2016/148

Berichtigung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des Prozessbevollmächtigten

Entscheidung ohne Gründe

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Nach Antrag auf Erteilung einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 24.09.2014 wurde anstelle des beigeordneten Prozessbevollmächtigten die ausschließlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei auf dem Urteilsdeckblatt vermerkt.

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.