LAG Köln - Urteil vom 13.08.2008
3 Sa 1453/07
Normen:
BGB § 611 ; AVR § 7 ; AVR § 9 Anlage 5 ; AVR § 12 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 57
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8839/06

Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1453/07

DRsp Nr. 2008/19878

Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt

»Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt) führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; AVR § 7 ; AVR § 9 Anlage 5 ; AVR § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis zuletzt noch über restliche Vergütungsansprüche.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und beschäftigte den Kläger ab dem 01.02.2006 als Funktionsoberarzt der Unfallchirurgie. Durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" nebst Anlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nachdem die Parteien zunächst am 23.06.2006 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2006 geschlossen hatten und der Kläger einen für 25 Tage bewilligten Urlaub angetreten hatte, kündigte er seinerseits das Arbeitsverhältnis am 14.07.2006 zum 31.07.2006.