LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.07.2018
L 3 KA 20/16
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 704/10

Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer LaborleistungenErbringung von Speziallaborleistungen nur durch den Vertragsarzt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 20/16

DRsp Nr. 2019/904

Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen Erbringung von Speziallaborleistungen nur durch den Vertragsarzt

1. Nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrags besteht weder die Möglichkeit, Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM (sog .Speziallaborleistungen) zu beziehen noch bezogene Laborleistungen als persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Vertragsarztes abzurechnen; Ausnahmen davon sind nicht zulässig.2. Speziallaborleistungen können von einem Vertragsarzt nur dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn er sie in vollem Umfang persönlich erbracht hat.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des zweiten Rechtszugs wird auf 14.080 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen.