BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 6 KA 7/14 R
Normen:
SGB V § 95; Ärzte-ZV; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 92/10
SG Düsseldorf, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 188/09

Berechtigung eines Vertragsarztes zur Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung zur Durchführung von Dialyseleistungen

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 7/14 R

DRsp Nr. 2015/10920

Berechtigung eines Vertragsarztes zur Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung zur Durchführung von Dialyseleistungen

1. Die Genehmigung einer Dialysezweigpraxis in der Versorgungsregion eines Dritten kann von diesem angefochten werden. 2. Zu den Anforderungen an die Herstellung eines Einvernehmens mit den Krankenkassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2013 geändert, soweit auf die Berufung des Klägers festgestellt worden ist, dass sich der Bescheid vom 10. November 2008 erledigt hat. Die Berufung des Klägers wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. August 2010 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. November 2008 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte, der Kläger und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens je zu 1/3. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 95; Ärzte-ZV; SGG § 54 Abs. 1;

Gründe:

I