BSG - Urteil vom 17.06.2009
B 6 KA 18/08 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB V § 72a Abs 1; SGB V § 95b Abs 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 145/06
SG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 582/04

Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arztes, einen feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit anzufechten

BSG, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 18/08 R

DRsp Nr. 2009/23467

Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arztes, einen feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit anzufechten

1. Der an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arzt ist nicht berechtigt, den feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde anzufechten, dass aufgrund der Kollektivverzichtsaktion die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in einer Region nicht mehr sichergestellt sei. 2. Der feststellende Bescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a SGB 5 ist für das Wiederzulassungsverfahren des (Zahn-)Arztes bindend. Dort ist in Bezug auf das Eingreifen der Wiederzulassungssperre gesondert nur zu prüfen, ob ein Kollektivverzicht vorlag, an dem der (Zahn-)Arzt persönlich teilnahm.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB V § 72a Abs 1; SGB V § 95b Abs 2;

Gründe:

I