Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), vom Kläger - als Begünstigten einer auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung von Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines Kredits geltend zu machen, den sie zur Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen hat.
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