BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 6 KA 1/13 R
Normen:
SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 116/09
SG Berlin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 1091/06

Berechtigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Geltendmachung von Kosten eines zur Finanzierung der Rückzahlung einbehaltener Honorare aufgenommenen Kredits als Verwaltungskosten

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 1/13 R

DRsp Nr. 2014/2509

Berechtigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Geltendmachung von Kosten eines zur Finanzierung der Rückzahlung einbehaltener Honorare aufgenommenen Kredits als Verwaltungskosten

1. Zu den grundlegenden Bestimmungen einer Satzungsregelung über die Aufbringung der Mittel gehört die ausdrückliche Benennung der in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; eine unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht. 2. Die Erhebung besonderer Abgaben von nur einem Teil der Mitglieder einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung kommt in Betracht, wenn diesem ein besonderer Vorteil entsteht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), vom Kläger - als Begünstigten einer auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung von Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines Kredits geltend zu machen, den sie zur Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen hat.