OVG Sachsen - Beschluss vom 23.11.2010
1 A 249/10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 338/08

Berechtigtes Vertrauen auf den Bestand von Bewilligungsbescheiden bzgl. einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährten monatlichen Förderungsbetrages

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 249/10

DRsp Nr. 2011/695

Berechtigtes Vertrauen auf den Bestand von Bewilligungsbescheiden bzgl. einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährten monatlichen Förderungsbetrages

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Februar 2010 - 5 K 338/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen.