LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2009
9 Sa 882/08
Normen:
KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; KSchG § 11 S. 1 Nr. 3 S. 1; TVöD § 4 Abs. 2; BGB § 146; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 185/07

Berechtigte Ablehnung anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit; erneute Prüfung der Zumutbarkeit einer vom Arbeitnehmer vergleichsweise angebotenen Beschäftigung nach obsiegendem Urteil erster Instanz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 882/08

DRsp Nr. 2009/16212

Berechtigte Ablehnung anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit; erneute Prüfung der Zumutbarkeit einer vom Arbeitnehmer vergleichsweise angebotenen Beschäftigung nach obsiegendem Urteil erster Instanz

1. Trotz des nicht völlig identischen Wortlautes stellen § 615 Satz 2 BGB und § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG inhaltsgleich darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. 2. Eine Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei der Arbeitgeberin besteht, die sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. 3. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert; Böswilligkeit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, die Arbeitgeberin zu schädigen, vielmehr genügt das vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit.